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Kooperation

Anlage zum Kooperationsvertrag

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze von Shell

Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs.1 DDG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 DDG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.


Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

1.1

1.1   Der Partner erklärt, in Durchführung der die Parteien bindenden Verträge die Anwendbaren Gesetze zu erfüllen, einschließlich auch des Mindestlohngesetzes. „Anwendbare Gesetze“ im Sinne dieser Bestimmungen beinhaltet alle auf Personen, Eigentum oder sonstige Rechtsverhältnisse anwendbaren (i) Gesetze (einschließlich solcher Satzungen und Vorschriften, welche aufgrund dieser erlassen werden); (ii) nationalen, regionalen, staatlichen oder kommunalen Gesetze und Satzungen; (iii) Urteile und Anordnungen der zuständigen Gerichte; (iv) Regelungen, Vorschriften und Anordnungen, welche durch staatliche Stellen, Behörden und andere Ordnungsbehörden erlassen werden; sowie (v) behördliche Zulassungen, Genehmigungen, Lizenzen, Zustimmungen und Bewilligungen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über etwaige erhebliche Verstöße hiergegen in Ausführungen seiner Leistungen unverzüglich informieren. Auf Ziff. 1.7 wird verwiesen.

1.2

Der Partner erklärt, von den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen von Shell, welche unter www.shell.com/sgbp veröffentlicht werden, Kenntnis genommen zu haben. Der Partner erklärt weiter, dass er die in den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen von Shell enthaltenen Grundsätze (oder, soweit der Partner ähnliche Grundsätze angenommen hat, diese Grundsätze) im Rahmen aller Geschäftsabschlüsse mit und für ENERGETICUM im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und der hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten einhalten wird.

1.3

Der Partner versichert, dass (i) er Kenntnis über die Anti-Korruptions-Gesetze hat und deren Bestimmungen einhalten wird; (ii) sein Unternehmen und die hierfür tätigen Mitarbeiter weder unmittelbar noch mittelbar durch Dritte an, für die Zwecke, oder zu Gunsten einer Behörde oder staatlichen Einrichtung oder einer anderen Person, Zahlungen, Geschenke, Zusagen oder andere Vorteile getätigt, angeboten, autorisiert oder erhalten hat bzw. haben und auch diese zukünftig nicht tätigen, anbieten, autorisieren oder annehmen wird/werden, wenn diese Zahlung, das Geschenk, die Zusage, oder ein anderer Vorteil eine Zahlung zur Beschleunigung von Vorgängen darstellen, oder gegen ein anwendbares Anti-Korruptions-Gesetz verstößt. Der Partner wird ENERGETICUM unverzüglich informieren, wenn er Informationen oder Kenntnisse über Angelegenheiten erhält, die gem. diesen Vorschriften verboten sind.

1.4

Der Partner bestätigt, dass weder er, noch ein Mitglied seines Unternehmens, Mitglied einer Behörde, oder eine Person ist, welche illegal Einfluss auf ENERGETICUM, oder mit ENERGETICUM verbundene Gesellschaften nehmen kann. Der Partner wird ENERGETICUM unverzüglich informieren, wenn er Mitglied einer Behörde wird. ENERGETICUM wird dann prüfen, ob die Tätigkeit mit diesen Geschäftsgrundsätzen vereinbar und eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit dem Partner möglich ist.

1.5

Der Partner stellt sicher, dass sämtliche Transaktionen betreffend die Zusammenarbeit mit ENERGETICUM zutreffend in seinen Büchern und Aufzeichnungen dokumentiert und vermerkt sind und jederzeit wahrheitsgemäß die Aktivitäten, auf welche sie sich beziehen, wiedergeben. Hierzu zählen Angaben zum Zweck einer Transaktion, mit wem das Geschäft eingegangen wurde oder welche Leistungen ausgetauscht wurden. ENERGETICUM hat das Recht, die Einhaltung dieser Bestimmungen mittels Durchführung angemessener Audits beim Partner zu prüfen.

1.6

Der Partner nimmt Kenntnis von Shells HSSE Grundsatz „Ziel Null“ sowie Shells „Life Saving Rules“ (Lebensrettungsrichtlinien), welche unter http://www.shell.com/lifesavingrules abrufbar sind und wird diese, sowie alle anderen anwendbaren HSSE Standards im Rahmen seines Handelns mit, oder im Namen von ENERGTICUM im Zusammenhang mit der Durchführung von Verträgen aufgrund dieser Bestimmungen befolgen. „HSSE“ steht für Gesundheit, Arbeitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz.

1.7

Der Partner stellt ENERGETICUM und die mit ENERGETICUM verbundenen Gesellschaften auf erstes Anfordern von einer etwaigen Haftung und Ansprüchen Dritter, die in Folge eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts durch den Partner gegenüber ENERGETICUM oder einem Mitglied der sonnenGruppe geltend gemacht werden, frei.

Alle weiteren Informationen zum Kooperationsvertrag entnehmen Sie bitte den Ihnen vorliegenden Unterlagen.

Ihr PV-Installateur in der Nähe.

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